Widerspruch gegen Ablehnung des Schwerbehindertenparkplatz, Muster

Widerspruch gegen Ablehnung des Schwerbehindertenparkplatz, Muster

Ich hatte einem Kunden, dessen Bauprojekt ich als Berater für Barrierefreiheit begleite, geraten, vor dem Haupteingang des Gebäudes ein bis drei Schwerbehindertenparkplätze beim Straßen- und Grünflächenamt (Straßenverkehrsbehörde) zu beantragen. Der Antrag wurde abgelehnt, obwohl ein erhöhter Zustrom an Besuchern mit Gehbehinderung zu erwarten ist.

Bescheid „SB – PPI Ablehnung allg. PPI“

Der Antrag wurde abgelehnt mit folgender Begründung:

„Schwerbehindertenparkplätze sind Integrationshilfen, die erst bei nachgewiesenem Bedarf eingerichtet werden. Gerade weil der Kreis der mobilitätseinschränkten Personen, die berechtigt sind einen Schwerbehindertenparkplatz zu nutzen, sehr begrenzt ist, werden in der Regel nur vor Institutionen, Arztpraxen o.ä., die schwerpunktmäßig diese Patienten versorgen, allgemeine Schwerbehindertenparkplätze angeordnet. Ein Bedarf muss ausführlich nachgewiesen werden. Eine ungünstige Parkplatzlage, gerade mitten in der Innenstadt, kann regelmäßig nicht die Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes begründen. Die Straßenverkehrsbehörde stellte laut Amtlichen Lageplan fest, dass Ihre Tiefgarage zwei Schwerbehinderten Parkplätze zur Verfügung stellt. Somit muss ich Ihren Antrag – auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Parkraum im Regelfall der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen – ablehnen.“

So legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid „SB – PPI Ablehnung allg. PPI“ ein.

Begründung:

Es ist, der Nutzung und dem Angebot des Gebäudes entsprechend, mit einer weit überdurchschnittlichen Zahl an Besuchern mit Schwerbehinderung zu rechnen. Das Gebäude bietet Arztpraxen, Physiotherapie- und Beratungsplätze in barrierefreier Form, die gerade deswegen naturgemäß häufig von Menschen mit Gehbehinderung oder Rollstuhl frequentiert werden. Diese Besucher haben oft erhebliche Schwierigkeiten Strecken zu überwinden. Beim Parken nahe dem Haupteingang ist ein möglichst kurzer und in jedem Fall barrierefreier Weg zum Haupteingang und damit zu den Räumen gewährleistet. Vom Hofparkplatz bzw. der Tiefgarage ist der Zugang aufwändiger und daher für manche Besucher eine zusätzliche – und vermeidbare – Behinderung.

Der Anteil der schwerbehinderten Menschen an der gesamten Bevölkerung in Deutschland beträgt derzeit 9,5 % (siehe Statistisches Bundesamt, Destatis, 2020). Für unser Gebäude können wir aufgrund des Angebotes von 20 bis 30% ausgehen. Somit wären regelmäßig weit mehr als 10% der Parkplätze an solchen neuralgischen Orten für Menschen mit Schwerbehinderung vorzuhalten.

Wir sind aus ethischer Sicht und nach deutschem und europäischem Recht angehalten, Menschen mit Behinderungen ein gleichwertiges Angebot und gleichwertigen Zugang wie nicht behinderten Menschen bereitzustellen und hoffen hier besonders auf Ihre Unterstützung. Eine Ablehnung von ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen würde den gesetzlichen Zielstellungen, denen wir gerne nachkommen wollen, entgegenwirken.

Viel Erfolg!